Amtliche Durchführungsverordnung zur ordnungsgemäßen Inanspruchnahme (VidExtrAnlDV)
Geltungsbereichsfeststellung und Antragsberechtigungsvorprüfung
Vor Aufnahme des Videodateienherunterladungsgesamtvorgangsdurchführungsverfahrens hat die antragstellende Benutzungsperson eigenverantwortlich die Selbstvergewisserungsvoraussetzungsprüfung vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere: das Vorhandensein eines betriebsbereiten Endgerätes, mindestens einer funktionstüchtigen Greifextremität sowie die grundsätzliche Bereitschaft zur Befolgung nachstehender Verfahrensvorschriften. Bei Nichterfüllung auch nur einer Teilvoraussetzung ist das Verfahren unverzüglich abzubrechen und frühestens nach erfolgter Nachbesserung erneut einzuleiten.
Verknüpfungsadressenzeichenkettenbeschaffungsobliegenheit
Die Benutzungsperson begibt sich auf dem vorgeschriebenen Dienstweg zur Bewegtbildinhaltsverbreitungsgroßplattform „YouTube“ und markiert dort den verfahrensgegenständlichen Videoverweisungsinternetadressentext vollständig, lückenlos und unter Ausschluss sämtlicher Fremdzeichen. Sodann ist die Kopiertastenkombinationsdruckausführung („Strg“ nebst „C“) vorzunehmen, und zwar GLEICHZEITIG im Sinne von § 2 Absatz 1. Eine zeitversetzte, teilweise oder sinngemäße Ausführung erfüllt den Tatbestand der ordnungsgemäßen Kopierung NICHT und führt zur vollumfänglichen Verfahrenswiederholungspflicht.
Zwischenablageninhaltsübertragungsrückverbringungsverpflichtung
Der kopierte Adressentext verbleibt sodann im unsichtbaren Zwischenablagespeicheraufbewahrungsbehältnis. Ein Anspruch auf visuelle Bestätigung des Zwischenablageninhalts besteht nicht. Dem System ist zu vertrauen; die Vertrauenspflicht ist unwiderruflich. Die Benutzungsperson kehrt anschließend zur hiesigen Empfangsoberflächenbegrüßungsseite zurück und entrichtet den Adressentext mittels Einfügetastenkombinationsanwendung („Strg“ nebst „V“) in das hierfür amtlich vorgesehene Texteingabeaufnahmebereitschaftsrechteck. Das Rechteck ist zur Entgegennahme verpflichtet und steht während der regulären Betriebszeiten (durchgehend) zur Verfügung. Eine Enttäuschung des Rechtecks ist zu vermeiden.
Verarbeitungsabwartungsgeduldsaufbringungsleistungsnachweis
Nach erfolgter Eingabe geschehen Dinge. Art, Umfang und Reihenfolge dieser Dinge unterliegen dem Betriebsgeheimnis und sind von der Auskunftspflicht ausdrücklich ausgenommen. Während der Verarbeitungsphase ist der Benutzungsperson untersagt: (a) das mehrfache, hektische oder trotzige Betätigen beliebiger Schaltflächen, (b) das Neuladen der Seite aus Ungeduld, Misstrauen oder allgemeiner Lebensunzufriedenheit, (c) das Anstarren des Ladefortschrittsanzeigeelements in vorwurfsvoller Absicht. Zulässig sind: Atmen, Warten, stilles Existieren.
Herunterladungsknopfbetätigungsberechtigungserteilungsvollstreckung
Mit Eintritt der Fertigstellungsbenachrichtigungssignalisierung erlangt die Benutzungsperson die einmalige, nicht übertragbare Videodateienherunterladungsauslösungsschaltflächenbetätigungsberechtigung. Diese ist durch EINEN (in Ziffern: 1) wohltemperierten Mausklickniederdrückungsvorgang auszuüben. Nullfache Ausübung verwirkt den Anspruch nicht, verzögert jedoch das Verfahren auf unbestimmte Zeit. Mehrfache Ausübung ist wirkungslos, wird jedoch aktenkundig vermerkt und missbilligend zur Kenntnis genommen.
Abschlussgratulationsformalitätenerledigung und Inkrafttreten
Mit vollzogenem Klick gilt das Verfahren als abgeschlossen; die Datei wird von Amts wegen in das Endgerätespeicherverwahrungsverzeichnis der Benutzungsperson überführt. Eine gesonderte Empfangsbestätigung ergeht nicht. Widerspruch gegen die erfolgreiche Durchführung ist unzulässig. Wir gratulieren formlos, fristgerecht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Um geordnetes Verlassen der Anlage in Einzelreihe wird gebeten.
Dem System ist zu vertrauen. Die Vertrauenspflicht ist unwiderruflich.